Kaum ist der Sommerurlaub vorbei, steht für viele Eltern in Mecklenburg-Vorpommern eine wichtige Entscheidung an: Wie finde ich die richtige Schule für mein Kind? Spätestens bis zum Herbst ist nämlich bei den meisten Städten und Landkreise eine Anmeldung nötig. Die OSTSEE-ZEITUNG beantwortet die wichtigsten Fragen:
Ab wann gilt für Kinder in MV die Schulpflicht?
Stichtag ist der 30. Juni: Für alle Kinder, die bis zu diesem Tag das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August desselben Jahres. „Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können aber auch Kinder in die Schule aufgenommen werden, die bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres sechs Jahre alt werden und dafür die körperlichen, geistigen und verhaltensmäßigen Voraussetzungen mitbringen“, erklärt Henning Lipski, Sprecher des Schweriner Bildungsministeriums.
Auch eine Rückstellung, also die spätere Einschulung des Kindes, ist möglich – auf Antrag der Erziehungsberechtigten und nur aus „erheblichen gesundheitlichen Gründen, die einen erfolgreichen Schulbesuch nicht erwarten lassen“, so Lipski. Bei der Entscheidung würden auch der Zentrale Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie und das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung einbezogen.
Welche Schule darf ich wählen?
In MV haben Kinder und ihre Eltern bei der Grundschule Anspruch auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule – das ist immer die, in deren Einzugsbereich die Kinder ihren Wohnsitz haben. „Der Einzugsbereich einer Schule ist grundsätzlich das Gebiet des Schulträgers. Die Landkreise und kreisfreien Städte können abweichend für die Schulen auf ihrem Gebiet Einzugsbereiche festlegen“, beschreibt Lipski die Zuständigkeit.
Diese Regeln gelten aber nur für kommunale Grundschulen. Eltern, die sich für eine private Grundschule entscheiden, können frei wählen und müssen dann die jeweils geltenden Anmeldebedingungen beachten. Teilweise liegt der Meldeschluss dann aber auch schon weit vor dem der staatlichen Schulen.
Ist unsere Schulwahl garantiert?
Der Anspruch bezieht sich immer nur auf die örtlich zuständige Schule – also die dem Wohnort naheliegendste. Wollen Eltern ihr Kind auf eine Schule in einem anderen Stadtteil oder eine andere Gemeinde schicken, dann können sie das bei der Anmeldung angeben. Einen Anspruch, also eine Platzgarantie, haben sie in diesem Fall aber nicht. Denn auch wenn Eltern laut Grundgesetz das Recht auf die Schulwahl für ihre Kinder haben, wird der staatliche Erziehungsauftrag in diesem Fall juristisch gleichgestellt.
Doch es gibt durchaus Gründe, die für die Aufnahme eines Kindes in einer anderen als der zuständigen Grundschule sprechen: „Wenn beispielsweise die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu erreichen ist. Oder wenn der Besuch einer anderen Schule dem Schulpflichtigen die Förderung spezieller Interessen oder Fähigkeiten erheblich erleichtern würde oder besondere soziale Umstände vorliegen“, nennt Lipski die im Schulgesetz erwähnten Ausnahmen.